Hauptleistungswart: (seit 23.07.2022:) Volker Otten, Heidering 2, 21441 Garstedt – Telefon 04173/512946
20.03.2023
Die Jägerversammlung des DFV hat am 18.03.2023 – nach vorheriger Abstimmung mit dem Stammbuchamt des JGHV – zu TOP 8a über folgenden Antrag entschieden:
Es wird der Antrag gestellt, die seit 1.1.2020 geltende Prüfungsordnung des DFV e.V. zu ändern:
In Ziff. 2.9 (Schussfestigkeit) ist jeweils in Satz 5 das Wort „doppelte“ ersatzlos zu streichen. In der Klammer steht nunmehr: „(mindestens Schrotschussentfernung).
Des Weiteren ist Satz 6 in dem es heißt „Entfernt sich der Hund nicht von seinem Führer, so ist trotzdem zu schießen.“ ersatzlos zu streichen.
Die Neuregelung – die entsprechend auch für 3.7 der PO gilt – tritt sofort nach Veröffentlichung auf der Homepage des Verbandes in Kraft.
Der Antrag wurde einstimmig angenommen, so dass diese Änderung der PO u.a. bereits für die unmittelbar bevorstehenden Junghund- und Bauprüfungen des Jahres 2023 Gültigkeit hat.
Das Stammbuchamt ist über die sofort in Kraft tretende Änderung informiert, so dass die Schussfestigkeit des DFV künftig auch vom JGHV wieder anerkannt werden wird. Zum Nachweis der Schussfestigkeit gegenüber dem JGHV ist nunmehr wieder der Nachweis der bestandenen Prüfung ausreichend, ohne dass es noch extra einer Bescheinigung auf dem JGHV-Formblatt 23 b bedarf.
Volker Otten
Hauptleistungswart
30.08.2022
Der JGHV weist durch seinen Obmann für das Prüfungswesen darauf hin, dass die PO Wasser (Teil A) auch in diesem Jahr bei Ausbildung und Prüfung von Jagdgebrauchshunden am Wasser unbedingt einzuhalten ist. Durch die anhaltende Trockenheit – und die damit einhergehenden niedrigen Wasserstände – erfüllen viele angestammte Ausbildungs-und Prüfungsgewässer in diesem Jahr inzwischen nicht mehr die Mindestanforderungen der PO Wasser (u.a. mind. 0,25 ha Wasserrfläche und ca. 500qm Deckung). Die betreffenden Ausbilder und Prüfungsleiter werden gebeten, ihre Gewässr rechtzeitig zu überprüfen und sich erforderlichenfalls um PO-konformen Ersatz zu bemühen.
Volker Otten, Hauptleistungswart
12.08.2022
Mitteilung des HLW zur Anerkennung der Schussfestigkeit bei Foxterriern für JGHV-Verbandsprüfungen
Anlässlich der 3. Jägerversammlung am 23.3.2019 wurde die derzeit gültige Prüfungsordnung des DFV e.V. einstimmig beschlossen, die sodann ab 1.1.20 in Kraft getreten ist. Sie regelt u.a. die Prüfung der Schussfestigkeit bei DFV-Prüfungen, dieser Schussfestigkeitsnachweis reichte bislang aus, um die Schussfestigkeitsvoraussetzung einer Verbandsschweißprüfung (VSwP), einer Verbandsfährtenschuhprüfung (VFsP) oder einer Verbandsstöberprüfung (VStP) zu erfüllen.
In seiner Verbandszeitung 5/2022 veröffentlichte der JGHV im diesjährigen Mai eine Übersicht der Mitgliedsvereine, deren Schussfestigkeitsprüfung nach ihren aktuelle Prüfungsordnungen künftig als Zulassungsvoraussetzung nicht mehr anerkannt würde, darunter auch die Schussfestigkeitsprüfung des DFV e.V.
Letzteres verwunderte nicht zuletzt deshalb sehr, weil die Schussfestigkeitsprüfungen anderer – teils erheblich größere Zuchtvereine – bei denen die Prüfungsbestimmungen nahezu identisch formuliert sind, in der vorgenannten Übersicht nicht beanstandet wurden.
Der scheidende Hauptleistungswart Roland Schulte berichtete anlässlich der Jägerversammlung am 23.07.2022 in Fulda, er hätte beim Stammbuchamt gegen die Ungleichbehandlung protestiert und dringend eine Überprüfung erbeten. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass es der Stammbuchkommission nicht aufgefallen wäre, dass hier augenscheinlich Gleiches ungleich behandelt worden war und man den Vorgang prüfen würde. Ggf. würde eine rehabilitierende Veröffentlichung im „Jagdgebrauchshund“ erfolgen.
Auf Nachfrage teilte das Stammbuchamt am 09.08.2022 nunmehr mit, die Stammbuchkommission hätte sich Anfang August mit dem Ergebnis der Überprüfung befasst und ist zu dem Beschluss gekommen, dass auch anderen Zuchtvereinen mit gleichlautenden Prüfungsbedingungen zur Schussfestigkeit die Anerkennung für vorgenannte Verbandsprüfungen zu versagen ist.
Insoweit bleibt es – bis zu einer Änderung der DFV-Prüfungsordnung – bei der Nichtanerkennung der Schussfestigkeitsprüfung des DFV e.V..
Die Stammbuchkommission beanstandet bezüglich der jeweiligen Schussfestigkeit in der PO den Satz: „Entfernt sich der Hund nicht von seinem Führer, so ist trotzdem zu schießen“. Eine derart erlangte Feststellung der Schussfestigkeit wird vom JGHV nicht anerkannt. Um künftig die Anerkennung zun gewährleisten, ist dieser Satz aus der PO des DFV zu streichen, um einheitliche, aussagekräftige Prüfungsanforderungen bzw. Prüfungsergebnisse bei Verbandsprüfungen zu gewährleisten.
Da die diesbezügliche Änderung der PO frühestens erst wieder anlässlich der nächsten Jägerversammlung in Fulda möglich ist, müssen Führer, die bis zum Inkrafttreten der geänderten PO zu den o.a. Verbandsprüfungen melden wollen, eine Schussfestigkeitsprüfung unter Einsatz des JGHV-Formblatts 23b nachweisen. Auf diesem Formblatt müssen zwei JGHV Verbandsrichter – gern anlässlich einer Prüfung – bestätigen, dass der Hund auf Grundlage der Anforderungen/Bedingungen der VZPO „schussfest“ ist.
Das Formblatt steht interessierten Führern online auf der Homepage des JGHV zur Verfügung. Es steht in der Verantwortung des Hundeführers, es herunter zu laden und sich um die Erlangung des Nachweises zu kümmern (Anforderungen sind dem Formblatt zu entnehmen.
Sofern der Nachweis entsprechend der VZPO des JGHV anlässlich einer DFV-Prüfung erfolgt, reicht die Bestätigung des Veranstalters. Einer Vorlage an den HLW oder das Stammbuchamt bedarf es nicht.
Sofern die Bestätigung allerdings außerhalb einer Prüfung erfolgt, so ist das ausgefüllte Formblatt – unterschrieben vom Führer und zwei Verbandsrichtern beim HLW des DFV zur Bestätigung einzureichen.
Sofern der Prüfungsverlauf aus zurückliegenden JP/BP noch nachzuvollziehen ist, so ist mit Erlangung der Richter-Unterschriften auch eine nachträgliche Bestätigung auf JGHV-Formblatt 23b möglich.
Garstedt, den 10.08.2022
Volker Otten, Hauptleistungswart
18.05.2020
Corona-Notlösung 2020 DFV
Durch den Ausfall der Frühjahrs-Junghundprüfungen sind wir in eine Situation geraten, die es erfordert, möglichst alle im März/April geplanten JPen in die 2. Jahreshälfte zu verschieben. Dies kann bei einigen Hunden, bedingt durch ihr Alter, zu Zulassungsproblemen führen. Damit uns in diesem Jahr kein junger Foxterrier für die Zucht verloren geht und alle für das Frühjahr gemeldeten Hunden an einer JP teilnehmen können gilt folgende Not-/Sonderregelung:
- Jeder junger Foxterrier, der in diesem Frühjahr zur JP gemeldet war oder geführt werden sollte, darf in der 2.Jahreshälfte 2020 geprüft werden, auch wenn er dann möglicherweise die Altersgrenze überschritten haben sollte.
Wie bei der Problemlösung im Anwendungsbereich der VZPO (Vorstehhunde) angegeben, können in diesem Jahr die Junghundprüfungen prinzipiell bereits ab Mitte Juli, also nach dem Ende der Brut- und Setzzeit durchgeführt werden. Ab diesem Zeitpunkt dürfte ein großer Teil der Getreideernte erfolgt sein und die Spurarbeit der Hunde müsste gut zu verfolgen sein.
Die Prüfungstermine sind auf dem in der PO vorgesehen Weg rechtzeitig zu melden, so dass sie entweder noch im „Foxterrier“ erscheinen oder auf jeden Fall auf der Homepage des Verbandes veröffentlicht werden können.
- Foxterrier, die in diesem Jahr zur JP geführt werden sollten und die in diesem Jahr ohne JP, direkt auf einer ZP (auch BZP) geführt werden und bei den Bringfächern scheitern, also die ZP (BZP) nicht bestehen, aber die Anlagefächer, wie Nasengebrauch, Spurarbeit, Laut beim Jagen, Wasserfreude und Führigkeit positiv absolvieren, denen wird dies als bestandene JP anerkannt. Für die Zensur im Fach Suche, ist die Zensur der Stöberarbeit zu wählen. (Die einzelnen Arbeiten sind dann natürlich nach den Regelungen für eine JP zu werten.)
Es handelt sich hierbei um hoffentlich einmalige Notlösungen, die Revier-, Wild- und insgesamt Ressourcen schonend sind.
Für die Bauprüfungen gilt, dass diese durchgeführt werden können, sobald sich die „Corona-Bestimmungen“ lockern. Dabei ist eine erneute Ausschreibung usw. nicht erforderlich, vielmehr erfolgt alles in Absprache mit den Beteiligten.
Für die vorstehende Notlösung gelten natürlich die Einhaltung der vorgeschriebenen Hygienebestimmungen und die jeweiligen Bundes- und Landesrechtlichen Regelungen.
gez. Roland Schulte
Hauptleistungswart
Deutscher Foxterrier-Verband e.V.
18.05.2020
Die Kompetenzgruppe Bodenjagd und Schliefanlagen informiert
Brief Corona
Formular Hundedaten Schliefanlage
Handlungsempfehlungen
18.05.2020
JGHV – KfT
Auf der Homepage des JGHV ist unter „Service, Prüfungswesen, Hunderassen aus dem KfT“ eine Aufzählung der Terrierrassen zu finden, die bis auf Widerruf nur an Leistungsprüfungen des JGHV (VPS, VSwP, VFSP und VStP) teilnehmen dürfen. (Stand 08/2010) Die näheren Einzelheiten sind der v. g. Quelle zu entnehmen.
Mit Schreiben von 04/2020 teilt der JGHV mit, dass nach Analyse durch die Stammbuchführerin Frau Dornig nur sehr wenig davon Gebrauch gemacht wurde. Lediglich die Rassen „Parson Russel Terrier“ und „Jack Russel Terrier“ weisen in ihren Standards auf jagdliche Arbeitsprüfungen hin.
Die Rassen „Border Terrier“ und „Irish Terrier“ streben eine Änderung ihrer Standardbeschreibungen hinsichtlich jagdlicher Arbeitsprüfungen an.
Das Präsidium des JGHV hat entschieden, dass die Rassen „Parson Russel- und Jack Russel Terrier“ weiterhin an den Leistungsprüfungen des JGHV teilnehmen können. Die Rassen „Border- und Irish Terrier“ können ohne Änderung ihres Standards nur bis zum 31.12.2012 an Leistungsprüfungen teilnehmen. Für alle anderen durch den KfT betreuten Rassen ist die Teilnahme an Leistungsprüfungen des JGHV bzw. seiner Mitgliedervereine nach dem 30.04.2020 nicht mehr möglich.
An den Prüfungen des DFV dürfen gem. Ziff. 1.4 unserer PO nur Foxterrier die im Zuchtbuch des DFV oder in einem von der FCI anerkannten ausländischen Foxterrier-Zuchtvereins eingetragen sind. Außerdem können Hunde anderer Rassen zugelassen werden, die in das Zuchtbuch eines vom JGHV anerkannten Vereins eingetragen sind.
Ich bitte alle Prüfungsleiter und Verbandsrichter um Beachtung.
Bei allen Anträgen an den HLW, welche eine Weiterleitung an die Geschäftsstelle, den JGHV e.V. oder eine Rücksendung erforderlich machen, ist ein ausreichend frankierter Rückumschlag mitzusenden. Sollte dies nicht erfolgen, wird neben dem Porto eine Aufwandsentschädigung (pro km 0,30 Euro bis zur nächsten Poststelle) durch die Geschäftsstelle berechnet.
Kupiergenehmigung
Aus gegebenen Anlaß ist bei Beantragung einer Kupiergenehmigung der Nachweis zu führen, daß die Verpaarung die Bedingungen für die jagdliche Leistungszucht erfüllt und für beide Elterntiere eine Zuchtzulassung vorliegt (ab Jahrgang 2010). Dies erfolgt durch Vorlage der Ahnentafelkopie sowie der Prüfungszeugnisse und Zuchtzulassung (ab Jahrgang 2010) beider Elterntiere. Sollten beide Elterntiere den Eintrag “geeignet zur jagdlichen Leistungszucht” haben entfällt dieser Nachweis.
Beim Einreichen der Unterlagen unbedingt einen ausreichend frankierten Rückumschlag mitsenden. Ohne diesen erfolgt keine Bearbeitung!
Vergabe der grünen Ahnentafeln
Bei der Beantragung der Berechtigung zur jagdlichen Leistungszucht ist neben dem Nachweis der erforderlichen Prüfungen der Nachweis der Zuchtzulassung zwingend vorgeschrieben. Dies setzt eine entsprechende Formbewertung nach Zuchtzulassungsordnung voraus. Haben beide Elterntiere den Stempel “geeignet zur jagdl. Leistungszucht”, so ist eine Vorlage der Wurfunterlagen zur Erteilung von grünen Ahnentafeln beim HLW nicht erforderlich.